§1
Der Verein führt den Namen TSV Moosach Hartmannshofen e.V.
Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverband e.V. und erkennt dessen Satzung an.
  • a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977)
  • b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im einzelnen durch
    • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
    • Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
  • c) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • d) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • f) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§2
  • a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Präsidium oder einer Fachabteilung um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das Präsidium kann diese Entscheidung an die einzelnen Fachabteilungen delegieren. Eine Fachabteilung kann mit Zustimmung des Präsidiums eine zeitweise Aufnahmesperre einführen, wenn die vorhandene Kapazität der Sportanlage dies dringend erfordert. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.
  • b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  • c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des Vereinsausschusses nicht nachkommt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliedersammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit Zwei-drittel-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.
  • d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in b) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr von der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden. Gegen diese Maßregeln sind Rechtsmittel ausgeschlossen.
  • e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§3

Die Vereinsorgane sind:

  • a) Das Präsidium
  • b) Der Vereinsausschuß
  • c) Die Mitgliederversammlung
§4

Das Präsidium besteht aus folgenden Personen:

  • a) Präsident
  • b) 2 Vizepräsidenten
  • c) Schatzmeister
  • d) Schriftführer
  • e) Jugendleiter

Der Präsident vertritt den Verein allein. Die beiden Vizepräsidenten vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außerordentlich im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß die beiden Vizepräsidenten nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Das Präsidium bleibt jeweils bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen ein neues Präsidiumsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung bzw. führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig bzw. darf Geschäfte bis zu einem Betrag von DM 10.000,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf das Präsidium der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschußes oder wenn dieser ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§5
Der Vereinsausschuß besteht aus dem Präsidiumsmitgliedern und den Abteilungsleitern. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung der bei der Führung der Geschäfte durch den Präsidenten. Ihm stehen insbesondere die Rechte nach § 2a, 2c und 2d dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Präsidiumssitzungen geladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§6
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Präsidiums, die Wahl des Präsidiums, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen dreiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Präsidenten mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese muß die zur Abstimmung stehenden Anträge im wesentlichen beinhalten. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ein Protokoll ist aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung ist auf Wunsch von einem Fünftel aller Mitglieder oder nach Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen.
§7
Mit Genehmigung des Präsidiums können bei Bedarf für die einzelnen Sportarten, Sportabteilungen gebildet werden. Die Abteilung kann sich in eigenen Abteilungsversammlungen ihre Vorstandschaft wählen und ist im Rahmen eigener Mittel und Spenden finanziell selbstständig. Der Abteilungsbeitrag ist ein Teil des Gesamtbeitrages an den Hauptverein. Der Abteilungsbeitrag wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgelegt. Er bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Die Abteilung ist ein Glied des Hauptvereins und kann für sich mit Dritten weder Rechtsgeschäfte noch Versicherungen abschließen. Einnahmen und Ausgaben sind jeweils in den Jahresabschluß des Hauptvereins aufzunehmen.
§8
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zum Erreichen der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§9
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Gesamtbeitrages verpflichtet, über dessen Höhe und Fälligkeit die ordentliche Mitgliederversammlung des Hauptvereins und die Mitgliederversammlung der Abteilung beschließt.
§10
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
§11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit vierwöchiger Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der 4/5 der Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlußfassung ist eine ¾-Mehrheit notwendig. Kommt keine Beschlußfassung zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäft abzuwickeln und das Vereinsinventar in Geld umsetzen zu haben. Das verbleibende Vermögen ist dem BLSV oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt München mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Präsident stellv.
gez. Kurt Wildner
Präsident stellv.
gez. Olaf Huber
Präsident
gez. Franz Peter

München, 20.10.1989

Nachtrag §11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit vierwöchiger Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der 4/5 der Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlußfassung ist eine ¾-Mehrheit notwendig. Kommt keine Beschlußfassung zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäft abzuwickeln und das Vereinsinventar in Geld umsetzen zu haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem BLSV oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt München zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden haben. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Präsident stellv.
gez.
Präsident stellv.
gez.
Präsident
gez. Kurt Wildner

München, 20.11.1998

> Download „Vereinssatzung“ [PDF 74kb]